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Wiedergabe der Straßenverkehrsordnung vom 13. November 1937 in der Neuauflage der Alliierten US-Militärregierung vom 5. September 1945

Im Gegensatz zur Originalausgabe sind hier einige Textstellen, die sich auf Wehrmachts- und andere Dienstfahrzeuge beziehen mit weißen Zetteln überklebt. Zudem wurde ein neuer deutsch/englisch-sprachiger Einband angebracht, der für die US-Zone Deutschlands gültige Kurzanweisungen enthält.
In dieser Abschrift geben wir nur den deutschen Übersetzungstext wieder.

Straßenverkehrsordnung 1937/45

deutscher Text des Einbandes

I. Kraftfahrzeug-Verkehr

1. Geschwindigkeit der Fahrzeuge

In der Stadt 25 Meilen (40km)

außerhalb der Stadt
Fahrzeuge von über 1 Tonne Tragkraft 30 Meilen (48km)
Fahrzeuge von weniger als 1 Tonne Tragkraft 40 Meilen (64km).

2. Beleuchtung in der Nacht (§24)

zwei Scheinwerfer, ein rotes Licht hinten links.

3. Handzeichen (§11)

Linkswendung: Arm waagrecht
Rechtswendung: Vorderarm senkrecht.

4. Haltezeichen (§9 [2])

Bis zur Veröffentlichung, das Tempo an den Kreuzungen verringern, damit innerhalb von 15 Fuß (5m) angehalten werden kann.

5. Überholen (§9[1])

Kein Überholen an Kreuzungen.

6. Wendungen (§13[4])

a) Linkswendungen: In der Mitte der Straße warten, bis Kreuzung frei ist.
b) Rechtswendungen: werden von der rechten Seite der Fahrbahn aus gemacht.

7. Überholen der Straßenbahn (§9[4])

Keine Vorfahrt auf auf der rechten Seite einer haltenden Straßenbahn beim Ein- und Aussteigen der Passagiere, ausgenommen in einer Entfernung von 9 Fuß (3m).
Kein Überholen auf der linken Seite einer Straßenbahn mit Ausnahme von Einbahnstraßen.

8. Laden (15 [2])

Fahrzeuge, die zum Ein- und Ausladen parken oder halten, sollen das an der äußersten rechten Straßenseite tun.

9. überstehende Ladung (§19)

Der Teil der Ladung eines Fahrzeugs, der über das Fahrzeug hinausragt, soll mit einer Fahne oder einem passenden Tuch kenntlich gemacht werden.

II. Fußgänger-Verkehr (§37)

1. Fußgänger sollen Bürgersteige benützen, wenn sie nicht durch Trümmer verlegt sind etc. In diesem Fall sollen sie auf der linken Seite der Straße gehen, dem Verkehr entgegengesetzt.

2, Fußgänger sollen die Straße nur an Kreuzungen oder an unmittelbar daran angrenzenden Stellen überqueren.

III. Fahrrad-Verkehr (§28)

Radfahrer sollen rechts außen auf der Verkehrsstraße fahren und hintereinander, ausgenommen beim Überholen. Nachts muß jedes Rad ein Frontlicht und einen roten Rückstrahler haben.

Straßenverkehrsordnung 1937/45, DKW Motorrad

1. Erlaubnispflicht und Ausweispflicht:

§4 Abs.1. Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen
will, bedarf der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde (Fahr-
erlaubnis).
Alle Kraftfahrzeuge sind führerscheinpflichtig. Klasse 1
für Krafträder über 250ccm Hubraum, Klasse 2 für Last-
kraftwagen über 3500kg und Lastzüge (Zwei- und Mehr-
achs-Anhänger), Klasse 3 für Personen- und Lieferkraft-
wagen bis zu 3500kg auch mit Einachs-Anhänger. Neu
eingeführt wurde: Klasse 4, Kraftfahrzeuge mit einem
Hubraum bis 250ccm und Kraftfahrzeuge mit nicht mehr
als 20km/h Höchstgeschwindigkeit. Dazu gehören: Kraft-
räder bis 250ccm Hubraum, Kleinfahrzeuge, Liefer-
dreiräder bis 250ccm Hubraum, Zugmaschinen bis 20km

Straßenverkehrsordnung 1937/45

KFz-Vorschrift 1945 - Zugmaschine aus Kübelwagen

in der Stunde Höchstgeschwindigkeit, solange sie keine
Last-Anhänger mitführen, sonst ist für mehrachsige Züge
Führerschein Klasse 2 notwendig.
Ausgenommen sind nur Zugmaschinen in land- und forst-
wirtschaftlichen Betrieben, an die Gerätewagen, Ernte-
wagen u. dgl. angehängt sind. Für solche Züge genügt
Führerschein Klasse 4.
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten, z.B.
nur auf Zugmaschinen, nur auf Dreiräder oder ein be-
stimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau
zu bezeichnenden Einrichtungen beschränkt werden.
Führerscheine der Klassen 1, 2 und 3 berechtigen zum
Führen von Fahrzeugen der Klasse 4.

§7. Niemand darf vor Vollendung des sechzehnten Lebens-
jahres Kraftfahrzeuge irgendwelcher Art, vor Vollendung des
achzehnten Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klassen 1, 2
oder 3 führen.

KFZ Kennzeichen 1945

Abb. 104. Amtliches Kennzeichen in Bayern: a) für Kraftwagen, b) für An-
hänger. Krafträder und Anhänger brauchen nur auf der Rückseite ein Kenn-
zeichen, die übrigen Kraftfahrzeuge vorne und hinten.
Die Kennzeichen müssen in schwarzer Blockschrift auf hellem Grund und zwar
in der amerikanischen Zone = orange, in der britischen Zone = hellblau, in
der französischen Zone = hellrot, in der russischen Zone = weiß, ausgeführt sein.

Führerscheine der Klassen 1, 2 und 3 berechtigen zum
Führen von Fahrzeugen der Klasse 4.

§9 Wird ein Führerschein der Klasse 4 beantragt, so
prüft die Polizeibehörde oder eine von ihr beauftragte
Stelle, ob der Antragsteller ausreichende Kenntnisse der
für den Führer eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Ver-
kehrsvorschriften hat, d.h. also, mündliche Prüfung wird
verlangt, dagegen keine Fahrausbildung, kein Besuch der
Fahrschule und keine Fahrprüfung.
§4 Abs. 2. Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be-
scheinigung, den Führerschein, nachzuweisen. Der
Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit-
zuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten zur
Prüfung auszuhändigen.


2. Zulassungspflichtigkeit für Kraftfahr-
zeuge und ihre Anhänger:

§18 Abs. 1. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen auf öffent-
lichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch
Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch
Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für
Kraftfahrzeuge oder eines Zulassungszeichens für Anhänger von
der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zu-
gelassen sind.

Von der Zulassung sind ausgenommen:
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z.B. Abschlepp-
wagen, Kranwagen, Straßenwalzen, fahrbare Bau-
hütten.
2. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle,
3. Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
die für wechselnden Zug durch Gespann oder Zug-
maschinen eingerichtet sind.

Ohne Kraftfahrzeugbrief (Anhängerbrief) wird kein Fahr-
zeug zugelassen. Solange der rechtmäßige Besitzer den
Brief in den Händen hat, kann das Fahrzeug bei Diebstahl
oder Verlust von keinem anderen neu zugelassen werden.
Also Kraftfahrzeugbrief gut verwahren, nicht im Fahr-
zeug mitführen.

§24. Auf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zuteilung des
Kennzeichens oder Zulassungszeichens wird der Kraftfahrzeug-
schein oder Anhängerschein ausgefertigt und ausgehändigt.
Die Scheine sind mitzuführen und den zuständigen Be-
amten (Verkehrspolizei, Gendarmerie, Zollbeamten) auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


Zugmaschine 1945

3. Meldepflichten der Eigentümer und Halter
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern:

§27 Abs. 1. Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief
und im Kraftfahrzeug- und Anhängerschein müssen ständig den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderungen sind unter
Einreichung des Briefes und Scheines unverzüglich der zuständ-
digen Zulassungsstelle zu melden.
Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und der
Halter.

4. Ladung des Fahrzeugs:

§31. Der Fahrer ist auch für die Ladung seines Fahrzeugs
verantwortlich.
Durch die Ladung darf die Betriebs-
sicherheit des Fahrzeugs nicht leiden. Motorradprüfung 1945

verbogene Motorradgabel Abb. 108: Verbogene und verzo-
gene Vordergabeln, wie sie
als Folge von Stürzen oft vor-
kommen, erschweren das Len-
ken, bringen das Rad aus der
Spur ud führen schließlich zu
Gabelbrüchen und Unfällen. Not-
dürftige Instandsetzung durch
Warmausrichten und Schweißen
ist gefährlich. Besser ist der Er-
satz solcher beschädigter Ga-
beln durch neue.


Bei Personenfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen mit-
genommen werden, als ohne Behinderung des Fahrers auf
dem Kraftfahrzeug Platz haben.
Personen dürfen nicht ste-
hend befördert werden. Auf einachsigen Anhängern ist Personen-
beförderung verboten.

Die zulässigeBelastung darf nicht überschritten werden.
Der Fahrer darf nicht in der Bedienung der Lenkung, des Schalt-
hebels, der Bremshebel und der sonstigen Bedienungshebel durch
Mitfahrende beeinträchtigt werden.

§19. Auf Anhängern
muß die Ladung so verstaut sein, daß die niemanden schädigt,
behindert oder belästigt.


5. Kennzeichen:

Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Kraftfahrzeuganhänger wird von
der Zulassungsstelle ein Kennzeichen ausgegeben, das die Buchsta-
ben des Landes, By = Bayern, He = Großhessen, WB = Württemberg-
Baden, eine Blocknummer, die den Stadt- oder Landkreis angibt und
die Fahrzeugnummer enthält. Die Anhängerkennzeichen enthalten
ferner den Buchstaben A zwischen Block- und Fahrzeugnummer.

Der Fahrer ist dafür verantwortlich, daß das Kraftfahr-
zeug stets mit den vorgeschriebenen polizeilichen Kenn-
zeichen versehen ist.
Größe und Form der Kennzeichen
müssen den Vorschriften entsprechen.

§60 Abs. 2. Hintere Kennzeichen an Kraftwagen müssen
auf eine Entfernung von mindestens 20 Meter, solche an
Krafträdern auf eine Entfernung von mindestens 14 Meter
deutlich lesbar sein.

Prüfung Radnabenspiel Motorrad Abb. 109. Man prüft mit den Daumen, die
man von beiden Seiten anlegt, durch Hin-
und Herdrücken der Radfelge (s. schwarze
Pfeile), ob das Nabenspiel nicht zu groß
ist und ob das Rad in der Mitte zwischen
der Gabel läuft. Abstand zwischen Reifen
und Gabel muß auf beiden Seiten 1 und 2
gleich groß sein.

Prüfung der Verkehrssicherheit:

Der Fahrer ist dafür verantwortlich, daß Fahrzeug und
Ladung in verkehrs- und betriebssicherem Zustand sind.
Durch die Überprüfung eines Fahrzeugs bei den Zu-
lassungsstellen und bei Verkehrskontrollen wird dem
Halter oder Fahrer des Fahrzeugs die Verantwortung
für den vorschriftsmäßigen Zustand desselben nicht ab-
genommen.
Vor der Fahrt muß man sich vom Zustand des Fahr-
zeuges und der Ladung überzeugen. Zur Prüfung der Ver-
kehrssicherheit müssen vor allem Lenkvorrichtung, Räder,
Bereifung, Bremsen, Beleuchtung
(besonders die Abblen-
dung der Scheinwerfer und Deutlichkeit der Schluß-
und Bremslichter), Signalvorrichtung, Fahrtrichtungs-
anzeiger (Winker), Feuersicherheit und Kupplung nach-
gesehen werden:
außerdem sind namentlich die amtlichen
Kennzeichen und ihre Beleuchtung und die etwaige Ge-
räusch- und Rauchentwicklung zu prüfen.

Motorradräder

7. Kraftradlenkung, Räder:

Beim Kraftrad untersucht man, ob die Lenkstange fest
im Gabelschaft sitzt. Man hält das Vorderrad und ver-
sucht kräftig am Lenker zu drehen.
Läßt sich dabei der Lenker bewegen, dann muß die Be-
festigungsschraube (Klemmschraube) stärker angezogen
werden.
Ferner muß der Schaft der Federgabel fest zwischen dem
oberen und unteren Kugellager geführt sein. Man ergreift
die Lenkstange an den Haltegriffen und drückt sie auf
und nieder.
Man merkt hierbei, ob der Gabelschaft festgeführt ist oder
ob er schlagartigauf und nieder geht. Im letzteren Fall
sind die Kugellager der Gabelhalterung nachzustelen
oder zu erneuern.
Auch locker gewordene und ausgeschlagene Federbolzen
der Vorderradfederung sind zu erkennen, wenn man den
Lenker so auf und ab bewegt.
Scheibenräder dürfen keine Einrisse aufweisen.
Bei Drahtspeichenrädern müssen alle Speichen vorhanden
und fest angespannt sein. Bei Lockerwerden einzelner
Speichen verzieht sich das Rad. Durch Drehen der hoch-
gebockten Räder prüft man, ob das Rad rund läuft oder
seitlich hin und her schwankt (Achter). Läuft ein Rad
unrund, so besteht die Gefahr, daß die Radbefestigung
sich lockert und daß sich der Reifen stark abnutzt, weil
er auf dem Boden hin und her scheuert (radiert). Unrund-
laufende Räder verursachen das 'Flattern'. Die Len-
kungsteile werden stärker beansprucht.



Arbeitsweise Viertaktmotor

Teil 1;
Verhalten im Verkehr


Die Straßen-Verkehrs-Ordnung
vom 13.11.1937 (R.Ges.Blatt I S.1179)
mit Erläuterungen
Auf die "Verordnung über das Verhalten im Staßenverkehr
(Straßenverkehrs-Ordnung - Abkürzung: StVO.)" - ist
jeweils hingeweisen. Soweit die einschlägigen Paragraphen wörtlich angeführt sind, ist dies
durch Groteskschrift hervorgehoben.
1. Lehrfolge:
1. Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr:

§1. Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat sich
so zu verhalten, daß der Verkehr nicht gefährdet
werden kann; er muß ferner sein Verhalten so einrichten,
daß kein Anderer geschädigt oder mehr, als nach den Um-
ständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Die Einführung zur StVO. erläutert die Grundregel:
Ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg wird
die Verletzung einer Reihe von Tatbeständen unter Strafe
gestellt, die erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung an-
derer Verkehrsteilnehmer führen können, z.B. Trun-
kenheit, übermäßiges Schnellfahren an
unübersichtlichen Stellen. Die Grundregel
(§1) bildet gleichzeitig Rechtsgrundlage zu einem
Einschreiten in allen nicht im einzelnen geregelten Fällen,
indem sie jedes Verhalten unter Strafe stellt, durch das
der Verkehr gefährdet werden kann, oder ein anderer
geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder
belästigt wird.

Vorfahrt an Kreuzung
Abb.1. Das Fuhrwerk fuhr in die Kreuzung ein, als der Fuhr-
werkslenker mit dem schnellen Herannahen des Kraftwagens noch gar
nicht rechnen konnte.
Der Kraftfahrer muß in einem solchen Falle dem schwer beweglichen
Fuhrwerk die Möglichkeit geben, die Kreuzung zu räumen. Müßte das
Fuhrwerk auf der Kreuzung halten, so würde außerdem der ganze
übrige Verkehr an der Kreuzung behindert.

2. Sorgfaltspflicht:

Der Fahrer muß seine Aufmerksamkeit ausschließlich auf
die Fahrbahn und auf den Verkehr richten! Alle Vorgänge
beobachten und Abwehrmaßnahmen überlegen! Keine
Ablenkung durch allzu laute Unterhaltung!
Beobachten und danach handeln erfordert Zeit, wenn es
auch nur Augenblicke sind. Darum rechtzeitig han-
deln und der Gefahr vorbeugen!
Sorgfältig fährt nur, wer den Rückspiegel ausgiebig ge-
braucht. Ein Blick in den Rückspiegel oder nach rück-
wärts ist vor jedem Anfahren, vor dem Einbiegen, beim
Überholen (siehe auch Ziff. 13 Autobahnen) und vor jedem
Rückwärtsfahren unerläßlich.

Autorückspiegel
Vorsichtiges Fahren verlangt, nachfolgenden Verkehr häufig im Rück-
spiegel beobachten. Vor Abbiegen, Ausbiegen nach links, beim Anfahren
und Überholen jedesmal einen Blick in den Rückspiegel.

Behinderung kann eintreten z.B. durch falsches Parken.
Nichteinhaltung der rechten Straßenseite, zu ängstliches
Fahren, durch 'Schneiden' nach dem Überholen und vor
allem auch durch Erzwingung der Vorfahrt an
Kreuzungen. Es widerspricht der Grundregel des §1,
wenn ein Kraftfahrer durch 'Gasgeben' vor der Kreu-
zung versucht, vor einem langsameren Beweglichen, der
schon weit in der Kreuzung ist, vorbeizukommen.
Belästigung erfolgt z.B. durch rauchenden oder krachen-
den Auspuff, durch Anspritzen der Fußgänger bei
schmutziger, nasser Straße, durch übermäßiges Hupen,
besonders bei Nacht.

3. Maßnahmen zur Hebung der Verkehrszucht
auf der Straße:

§ 6 Abs. 1. Wer die Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist
auf Vorladung der Verkehrspolizeibehörde oder der von ihr
beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über
das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

Fahrweise
Abb.3. Zwanglose Sitzhaltung, Hände leicht am Lenkrad

Der Unterricht bei der Polizeibehörde findet in der Regel
in den frühen Morgenstunden des Sonntags statt. Wert seine
ungestörte Sonntagsruhe liebt, fahre also vorschriftsmäßig!

4. Führen von Fahrzeugen:

§7 Abs. 3. Der Führer eines Fahrzeugs ist zur gehörigen Vor-
sicht in der Leitung und Bedienung verpflichtet. Auf oder neben
dem Fahrzeug hat er seinen Platz so zu wählen, daß er ausrei-

cende Sicht hat. Er darf neben sich Personen oder Gegen-
stände nur mitnehmen, soweit sie ihn in der Leitung und Be-
dienung des Fahrzeuges nicht behindern.
Vorbedingung für gutes, müheloses Fahren ist Ruhe und
Ausgeglichenheit. Bequemer Sitz, leichte Zugänglichkeit
zu den Bedienungshebeln, keine übermäßige Wärme, gute
Lüftung tragen viel zum ruhigen Fahren bei. Notfalls
Sitze verstellen, Kissen unterlegen. Fenster öffnen!
Mehr Unfälle, als man denkt, verursachen Fahrer, die
sich verärgert und wütend an das Lenkrad setzen und
dann unaufmerksam oder rücksichtslos drauflosfahren.
Vorsicht, wenn Kinder neben dem Fahrer sitzen! Auch
unruhige oder bissige Hunde können zum Verhängnis
werden!
Erhöhte Rücksicht hat der Fahrer auf Kinder, körperlich
Behinderte, Blinde, Taube, die als solche kenntlich sind
(gelbe Armbinde mit schwarzen Punkten), zu nehmen.

5. Warnzeichen:

§12 Abs.1. Der Fahrzeugführer hat gefährdete Verkehrsteil-
nehmer durch Warnzeichen auf das Herannahen seines Fahrzeugs
aufmerksam zu machen.
§12 Abs.3. Als Wanzeichen sind Schallzeichen zu geben; an
deren Stelle können bei Dunkelheit Leuchtzeichen durch kurzes
Aufblenden der Scheinwerfer gegeben werden, wenn diese
Zeichen deutlich wahrgenommen und andere Verkehrsteilnehmer
dadurch nicht geblendet werden können.

Warnzeichen sind immer rechtzeitig abzugeben,
damit sie ihren Zweck erfüllen und der Gewarnte sich in
Sicherheit bringen kann. Warnzeichen müssen deut-
lich hörbar
, aber kurz sein. Der Fahrer muß an
der Handlungsweise des zu Warnenden beobachten, ob
das Warnzeichen gewirkt hat. Werden Warnzeichen
nicht beachtet, so muß der Kraftfahrer nötigenfalls an-
halten können (Bremsstrecke)!
Warnzeichen werden also z.B. notwendig sein, wenn Fuß-
gänger oder Kinder sich in grob fahrlässiger Weise der
Fahrbahn nähern, ohne von sich aus auf das Herannahen
des Fahrzeugs zu achten. Ferner wird der Anfänger
Hupenzeichen nicht ganz vermeiden können, wenn er an
sehr unübersichtlichen Kreuzungen zu Zeiten vorbeifährt,
zu denen erfahrungsgemäß starker Radfahrerverkehr
herrscht, z.B. nach Geschäftsschluß.
Auch bei Verdunklung (Luftschutz) ist der Gebrauch der
Hupe zur Vermeidung von Unfällen nützlich.

§12 Abs.2. Es ist verboten, Warnzeichen zu anderen Zwecken,
insbesondere zum Zwecke des eigenen rücksichtslosen Fahrens
und mehr als notwendig abzugeben.
Grundsätzlich muß jeder Kraftfahrer darnach trachten,
die Abgabe von Warnzeichen in Ortschaften und Städten
auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken.

Also nicht hupen an Straßenkreuzungen, oder um andere
Personen herbeizurufen oder zu verständigen, z.B. vor
Gaststätten und an Tankstellen.
Hupenzeichen vermeiden vor Krankenhäusern und
Schulen!
§12 Abs.1. Die Absicht des Überholens darf durch Warn-
zeichen kundgegeben werden.
§12 Abs.2. Die Abgabe von Warnzeichen ist einzustellen, wenn
Tiere dadurch unruhig werden.

Es ist - außerhalb von Ortschaften - zweckmäßig, den
Vorausfahrenden auf die Absicht des Überholens auf-
merksam zu machen, damit er während des Überholens
scharf rechts bleibt.
Hört man beim Überholt werden oder vor Gefahrenstellen
das Warnzeichen eines anderen, dann ist als Antwort ein
kurzes Hupsignal angebracht, damit der andere seiner-
seits weiß, daß sein Zeichen gehört worden ist.

6. Verhalten bei Unfällen:

Nach jedem Unfall, an dem der Kraftfahrer irgend-
wie beteiligt ist, muß er unverzüglich anhalten, gleichgültig,
ob ihn an dem Unfall ein Verschulden trifft oder nicht.
Unter keinen Umständen darf sich ein Verkehrsteilnehmer
der Feststellung seines Fahrzeuges und seines Namens
oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall entziehen.
Versäumt es der Führer eines Kraftfahrzeuges, nach einem
Unfall anzuhalten, oder verläßt er gar eine bei dem Unfall
verletzte Person vorsätzlich in hilfloser Lage, so wird das
streng geahndet (Fahrerflucht) §139a StrGB. =
Strafgesetzbuch.
Man merke sich:
1. Sofort halten,
2. Verletzten sofort Hilfe leisten und Arzt herbeiholden.
      Polizei oder Verkehrsunfallkommando verständigen.
3. Zeugenaussagen und Spuren festlegen; Name und Woh-
      nung der Zeugen genau aufschreiben.
4. Beschädigung der Fahrzeuge feststellen.
Meldung des Unfalls an die Versicherungsgesellschaft
      innerhalb einer Woche.
Der Kraftfahrer muß sich auch bemühen, Verkehrsstöru-
gen zu vermeiden; denn durch diese entstehen Zeit-
verlust und oft ernste Folgen. Ein einziges Fahrzeug kann
durch ungeschicktes Verhalten den ganzen Verkehr, z.B.
an einer Kreuzung, in Unordnung oder zum Stillstand
bringen. Jeder Kraftfahrer muß mithelfen, Verkehrshin-
dernisse zu beseitigen. Zum Beispiel Handkarren, die nicht
vorwärtskommen, mitwegschieben helfen, parkende Fahr-
zeuge von der Fahrbahn räumen. oder Fuhrwerks-
lenkern zu helfen, ihre Pferde in Gang zu setzen. Beson-
ders dann müssen Kraftfahrer zusammenhelfen, wenn es
gilt, Fahrzeuge z.B. bei schlammigen Wegstellen oder bei
Schneeverwehungen durchzubringen. Keiner soll sich
schämen, kräftig mit Hand anzulegen und er wird dank-
bar sein, wenn er selbst in gleicher Lage unaufgefordert
Hilfe findet.
Nach §350c StrGB. wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei einem Unglücksfall
nicht Hilfe leistet, obwohl dies nach gesundem Volks-
empfinden seine Pflicht ist. Auch der an einem Unfall
völlig unbeteiligte Kraftfahrer würde sich strafbar
machen, wenn er an der Unglücksstelle vorbeifährt, ohne
gegebenenfalls Hilfe zu leisten.

7. Haftpflicht:

In erster Linie haftet der   B e s i t z e r   (Halter des Kraft-
fahrzeugs) für den Schaden, der durch den Betrieb seines
Kraftfahrzeugs einem anderen entsteht, außerdem der
F a h r e r,   wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen wird.
Wenn ein anderer das Fahrzeug ohne Wissen und Willen
oder Verschulden (z.B. ungenügende Diebstahlsichern,
vgl. S.33) des Halters benützt, haftet nicht der Halter, son-
dern der Fahrer. Der Halter haftet aber   n e b e n   dem
Benutzer, wenn dieser für den Betrieb des Kraftfahrzeugs
angestellt ist (z.B. Berufsfahrer, Garagenwärter u. dgl.),
oder wenn ihm der Halter das Fahrzeug zur Benutzung
überlassen hat.
Der Ersatzpflichtige haftet bei Tötung oder Verletzung
einer Person bis RM 25.000,- oder einem Rentenbetrag
bis 1500,- im Jahr: bei Tötung oder Verletzung meh-
rerer Personen bis 70.00 oder einem Rentenbetrag
bis RM 4500,- im Jahr und auch Sachschaden bis zu
RM 5000,- nach dem Kraftfahrzeuggesetz. Werden die
Insassen eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Kraft-
fahrzeugs (z.B. Omnibus) getötet oder verletzt, so haftet
der ersatzpflichtige Halter in unbeschränkter Höhe.
War eine Fahrlässigkeit des Halters oder Fahrers die
Ursache des Unfalls, dann haftet der Schuldige auch bis
zu einem unbegrenzten Betrag.
Um den Schutz der Verkehrsopfer wirksamer zu gestalten,
ist die   P f l i c h t v e r s i c h e r u n g   für Kraftfahrzeug-
halter (Gesetz über die Einführung einer Pflichtversiche-
rung RGBl. S. 2223/39) eingeführt worden.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers ist ver-
pflichtet, für sich und den berechtigten Fahrer bei einer
im Deutschen Reich ansässigen Versicherungsgesellschaft
eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den
Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Sach- und Per-
sonenschäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten,
Versicherungsprämien rechtzeitig bezahlen!
Wer ein Kraftfahrzeug gebraucht oder seinen Gebrauch
zuläßt, für das kein Haftpflichtversicherungsschutz be-
steht, wird mit Gefängnis oder Haft, daneben auch noch
mit Geldstrafen, bestraft.
Nach den Bestimmungen des Haftpflichtversicherungs-
rechtes ist der Fahrzeughalter verpflichtet, seiner Ver-
sicherungsgesellschaft   i n n e r h a l b  e i n e r  W o c h e
jeden Schadensfall zu melden, der irgendwelche Ver-
letzungen von Personen oder Beschädigungen von Sach-
werten zur Folge hatte, also zu Ansprüchen eines Geschä-
digten führen kann.

8. Beleuchtungspflicht:

Der Kraftfahrer hat für die vorschriftsmäßige Beleuch-
tung des Kraftfahrzeuges zu sorgten.

Bei   D u n k e l h e i t   und bei   s t a r k e m   N e b e l   muß
die Beleuchtung am Kraftfahrzeug eingeschaltet werden.
Der vorsichtige Kraftfahrer wird außerdem sein Kraft-
fahrzeug immer dann beleuchten, wenn er durch beson-
dere Umstände in der Sicht beeinträchtigt ist, z.B. beim
Durchfahren dunkler Unterfahrten, bei starkem Schnee-
treiben usw.

Abblenden

§33 Abs. 1. Führer von Kraftfahrzeugen haben Scheinwerfer
rechtzeitig abzublenden, wenn die Sicherheit des Verkehrs a u f
o d e r   n e b e n   der Straße, insbesondere die Rücksicht auf
entgegenkommende Verkehrsteilnehmer, es erfordert. Diese Ver-
pflichtung besteht gegenüber Fußgängern nur, soweit sie in
geschlossenen Abteilungen marschieren. Beim Halten vor Eisen-
bahnübergängen in Schienenhöhe ist stets abzublenden.
Diese Vorschrift hat auch auf den Reichsautobahnen,
solange die Mitelstreifen nicht mit einer wirksamen
Blendschutzanlage versehen sind, Gültigkeit. Das Ab-
blenden der Scheinwerfer führt zu einer Verminderung
der Fahrgeschwindigkeit. Gegenüber der Blendgefahr mit
ihren oft schwersten Folgen muß diese nachteilige Aus-
wirkung für den Kraftfahrzeugverkehr jedoch zurück-
treten.

Fahrweise
Abb.5. Übersichtliche Linkskurven bei gewölbter Fahrbahn nicht ganz
ausfahren, sonst hängt der Wagen nach außen und wird leicht aus
der Kurve getragen

Abblenden muß man immer frühzeitig,
d.h. sobald man beim Begegnen mit Kraft-
fahrzeugen, Radfahrern, Fuhrwerken,
Reitern, bei Kolonnen und bei entgegen-
kommenden Eisenbahnzügen, welche un-
mittelbar neben der Straße fahren, merkt,
daß der Entgegenkommende in den Licht-
schein der Scheinwerfer gerät.
Das Einschal-
ten des vollen Scheinwerferlichtes (Fernlicht) darf erst
dann wieder erfolgen, wenn die Begegnung stattgefunden
hat; auf keinen Fall zu früh, da sonst gerade im gefähr-
lichsten Augenblick des Kreuzens der Entgegenkommende
unter der Blendwirkung leidet.
Blendet ein Entgegenkommender nicht ab, so kann man
kurz auf- und wieder abblenden und durch dieses Blinken
anzeigen, daß man geblendet wird. Bleibt die Blendung
trotzdem bestehen, muß man ganz rechts heraus- und
langsam fahren; am besten ist es, in solchen Fällen recht-
zeitig anzuhalten. Das Anblinken darf nicht zu einer
Belästigung der Entgegenkommenden oder anderer ausarten.
Selbst abgeblendete Scheinwerfer ergeben aber vielfach,
besonders bei nasser Straße, noch eine erhebliche Blend-
wirkung. Die vielen Unfälle bei Nacht sollten den ein-
sichtigen Kraftfahrer warnen und dazu anhalten, grund-
sätzlich beim Begegnen bei Nacht die Geschwindigkeit
entsprechend herabzusetzen.

Verwendung des Strandlichtes:

Standlichter sind zu verwenden zum Beleuchten des
Fahrzeuges, wenn dieses bei Dunkelheit innerhalb des
Verkehrsraumes geparkt wird. Das Einschalten des Stand-
lichtes ist   n i c h t   notwendig, wenn der Parkplatz be-
leuchtet oder wenn das Fahrzeug von einer Straßen-
laterne ausreichend beleuchtet und besonders von rück-
wärts gut zu sehen ist.
Bei guter Fahrbahnbeleuchtung (Großstadt) darf mit
Standlicht gefahren werden. Auch bei starkem Nebel
kann es notwendig werden, die Standlichter an Stelle
der Scheinwefer zu verwenden. Es hat sich gezeigt, daß
bei Nebel die schwachen Lichter für den Fahrer gün-
stiger sind als das grelle Scheinwerferlicht, das von der
Nebelwand zurückprallt. Selbstverständlich muß bei Nebel
immer die Fahrgeschwindigkeit der geringen Leucht-
weite des Lichtes angepaßt, also stark herabgemindert
werden, soferne nicht besondere Nebelscheinwerfer ver-
wendet werden. Solche Nebellichter gestatten, auch bei
Nebel größere Geschwindigkeit zu fahren.
Bei Verdunklung (Luftschutz) sind innerhalb geschlos-
sener Ortschaften die Standlichter in Verbindung mit dem
Fernscheinwerfer (siehe Teil 2) einzuschalten.

Fortsetzung folgt

© horst decker